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   BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88   

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https://dejure.org/1988,2215
BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88 (https://dejure.org/1988,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 (https://dejure.org/1988,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1988 - 2 B 91.88 (https://dejure.org/1988,2215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähige Aufwendungen - Krankenhausbehandlung - Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVO NRW § 10 Abs. 1 S. 1; BhV § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88
    Der beschließende Senat ist in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (BVerwGE 77, 331) allgemein - allerdings ohne auf die hier aufgeworfene Frage einzugehen - davon ausgegangen, daß § 88 LBG als gültige Ermächtingsnorm für die BVO anzusehen ist.

    In bezug auf die in § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG getroffene Regelung, daß beihilfefähig sind "die notwendigen und angemessenen Aufwendungen", ist in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß der Gesetzgeber den Beamten im Rahmen der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfalle zur Verfügung stellt, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]).

    Die Beihilfen - als Ausfluß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - werden demgemäß zu dem Zweck erbracht, um die Beamten in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen freizustellen, die nicht von der Besoldung gedeckt sind (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]).

    Ob und inwieweit der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung durch Abschluß einer Versicherung abdeckt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und Initiative überlassen (vgl. BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88
    Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 27, 189 [BVerwG 12.06.1967 - VI C 28/67] zur BVO Rheinland-Pfalz ausgeführt, in Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung sei es zulässig, "grundsätzlich auch zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren".
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 20.09.1988 - 2 B 91.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

    Ob die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, die die beihilfefähigen Kosten auf die (fiktiven) Inlandskosten beschränkt, noch von der Ermächtigung des § 101 LBG gedeckt ist (dies für eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen bejahend: BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.), kann jedoch dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 4 S 2068/02

    Zur Beihilfefähigkeit stationärer Krankenbehandlungskosten im Ausland

    Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211).

    Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

    Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211).

    Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 - OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2004 - 2 LA 373/03

    Vorliegen des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der

    Ob der Beamte diese Versicherung aber abschließt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und seiner Initiative überlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1988 - BVerwG 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175(176).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

    Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass Regelungen, die - wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW - die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzen, die durch eine Behandlung im Ausland entstanden sind, keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. September 1988 - 2 B 91.88 -, DÖD 1989, 243; offen gelassen im Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 CN 1.07 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 S 1070/08 -, juris, verbietet sich jedenfalls der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland.
  • VGH Hessen, 27.07.1993 - 2 UE 321/92

    Beihilfefähigkeit der bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland

    Die darin liegende normative - auch von den Gerichten zu beachtende - Beschränkung hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums; diese in gleicher oder ähnlicher Weise auch außerhalb Hessens getroffene Regelung wird insbesondere dem für die Beihilfe maßgeblichen Grundsatz der Subsidiarität gerecht und genügt der bei der Beihilfengewährung gebotenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175 f. unter Hinweis auf BVerwGE 77, 331 ff. und 27, 189, 195; Urteil des OVG Münster vom 22. April 1988 - 6 A 970/86 -, DöD 1989, 272 f. = ZBR 1989, 211).
  • VG Karlsruhe, 14.06.2021 - 9 K 1366/21

    Beihilfefähigkeit von Auslandsbehandlung

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland: BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 - juris mit Verweis auf Urteil vom 12.06.1967 -VI C 28.67 -, BVerwGE 27, 189, juris).
  • VG Ansbach, 17.01.2017 - AN 1 K 16.01411

    Beschränkte Beihilfefähigkeit von Dialysebehandlungen in den USA

    Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV enthaltene Regelung, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.1988 - 2 B 91/88, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 4 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO-NW a. F.; VGH BW, U.v. 20.2.2006 - 4 S 2954/04; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Rn. 1 (2) zu § 11 BBhV; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Rn. 1 (3) zu § 13 BhV).
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